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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 13.02.2009
Aktenzeichen: 6 U 203/08
Rechtsgebiete: AKB, VVG, ZPO
Vorschriften:
AKB § 7 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 | |
AKB § 7 Abs. 5 Nr. 4 | |
VVG a.F. § 6 Abs. 3 | |
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 6 U 203/08
In dem Rechtsstreit
hat der 6. Zivilsenat des Kammergerichts durch die Vorsitzende Richterin am Kammergericht Reinhard, die Richterin am Kammergericht Düe und den Richter am Kammergericht Fischer am 13. Februar 2009 beschlossen:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 17 des Landgerichts Berlin vom 7. August 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die Berufung des Klägers war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. Entgegen der Ansicht des Klägers gibt auch die vorliegend zu beurteilende Obliegenheitsverletzung durch falsche Angaben zur Gesamtfahrleistung des angeblich entwendeten Fahrzeugs der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, noch würde diese (im Falle einer Entscheidung durch Urteil) die Zulassung der Revision zwecks Fortbildung des Rechts veranlassen.
Wie der Senat bereits in dem hiermit in Bezug genommenen Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 20. Januar 2009 ausgeführt hat, ist die Beklagte aufgrund einer von dem Kläger begangenen Obliegenheitsverletzung im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 AKB von einer etwaigen Leistungspflicht gemäß § 7 Abs. 5 Nr. 4 AKB i. V. m. § 6 Abs. 3 VVG a. F. frei geworden, weil der Kläger die Frage in dem von ihm am 25. September 2006 ausgefüllten Fragebogen nach der Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs eindeutig und zugleich vorsätzlich unrichtig beantwortet hat.
Auch das Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 12. Februar 2009 rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Die Beklagte hatte zwar Kenntnis von einem ca. 1/2 Jahr zurückliegenden Vorschaden an dem Fahrzeug des Klägers, dadurch hatte sie aber noch "nicht Kenntnis von der tatsächlichen Gesamtkilometerlaufleistung zur Zeit des Versicherungsfalles", wie der Kläger auf S. 3 seines Schriftsatzes vom 12. Februar 2009 selbst einräumt.
Die bloße Möglichkeit, einem im Rahmen der Regulierung dieses Vorschadens erstellten Gutachten zu entnehmen, dass der Verfasser dieses Gutachtens am 29. März 2006 einen Kilometerstand von 6.470 abgelesen und die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs auf 204.000 km geschätzt hatte, vermag den Kläger nicht zu entlasten. Denn eine derartige Erkenntnismöglichkeit lässt - anders als ein bereits sicher erworbenes Wissen - das Aufklärungsinteresse des Versicherers noch nicht entfallen (vgl. BGH VersR 2007, 1267 f.; 2007, 481 f.).
Wie ebenfalls bereits in dem Beschluss vom 20. Januar 2009 ausgeführt, steht einer Leistungsfreiheit der Beklagten auch nicht die Verletzung einer sie treffenden Nachfrageobliegenheit entgegen. Denn aufgrund der eindeutigen und in sich stimmigen Angaben des Klägers im Rahmen des streitbefangenen Versicherungsfalls musste die Beklagte nicht annehmen, dass ihre Frage nach der Gesamtfahrleistung unrichtig beantwortet worden war. Dies gilt um so mehr, als der Umstand, dass der Kläger mehrfach falsche aber offensichtlich aufeinander abgestimmte Angaben gemacht hat, den Verdacht rechtfertigt, dass er diese falschen Angaben ganz bewusst gemacht hat, um die Beklagte arglistig zu täuschen und sich ggf. einen nicht gerechtfertigten Vermögensvorteil zu verschaffen. Von einem arglistigen Verhalten ist auszugehen, wenn ein Versicherungsnehmer nicht nur wissentlich falsches bekundet hat, sondern bewusst auf die Regulierungsentscheidung des Versicherers Einfluss nehmen wollte. Das ist in aller Regel der Fall, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer über den Wert der versicherten und zu entschädigenden Sache oder über diesen Wert bestimmende Faktoren in erheblichem Maße zu täuschen versucht (vgl. OLG Saarbrücken, zfs 2008, 631 f.). Davon ist vorliegend auszugehen, weil die Falschangabe des Klägers hinsichtlich der Gesamtfahrleistung von 119.870 km zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles zu einem erheblich höheren als dem tatsächlichen Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs führt und diese falsche Angabe darüber hinaus nicht nur mit seiner weiteren Falschangabe des Kilometerstandes zum Zeitpunkt eines Kaskoschadens vom 22. Dezember 2005, sondern auch mit der von ihm unter Angabe einer - ebenfalls unzutreffenden - Laufleistung von 119.870 km eingeholten und der Beklagten übersandten Fahrzeugbewertung vom 21. September 2006 korrespondiert.
Auch sonst sieht der Senat nach erneuter Beratung keine Veranlassung von der in dem Hinweis vertretenen Auffassung abzuweichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Ende der Entscheidung
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